Rehabilitation für Pflegebedürftige und Entlastung für pflegende Angehörige
Gäste in der Kurzzeitpflege werden für einen befristeten Zeitraum bei uns in der Einrichtung gepflegt und betreut.
Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn:
- pflegende Angehörige Erholung benötigen, um neue Kräfte und Energie zu sammeln.
- Pflegebedürftige sich nach einem Krankenhausaufenthalt erholen müssen und bis zur Rückkehr in ihre eigene Wohnung bei uns ihre Alltagskompetenzen stärken möchten.
- die Angehörigen nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen alles Notwendige für die Pflege und Betreuung zu Hause organisieren müssen, wie z.B. Pflegebett, Pflegehilfsmittel, Pflegedienst usw.
- sich eine Pflegebedürftigkeit unerwartet verschlimmert und umgehend sichergestellt werden soll, dass die notwendig gewordene Pflege und gezielte Aktivierung von Fachkräften durchgeführt wird.
- geklärt werden soll, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich ist.
- man die Zeit überbrücken muss, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist.
Zusätzlich zur Kurzzeitpflege besteht ab Pflegegrad 2 ebenfalls Anspruch auf zeitlich begrenzte stationäre Verhinderungspflege, z.B. wenn pflegende Angehörige selbst erkrankt sind oder in Urlaub fahren möchten.
Die Pflegekassen übernehmen den pflegebedingten Aufwand für eine Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage pro Jahr. Den Kostenanteil für Unterkunft, Verpflegung und sonstige Kosten trägt der Pflegebedürftige selbst. Der Anspruch auf Kurzeitpflege kann zeitlich aufgeteilt und bei Verhinderung der zu Hause pflegenden Personen mit sogenannter Verhinderungspflege kombiniert und somit auf bis zu 56 Tage pro Jahr erweitert werden.
Sprechen Sie uns an!
Wir beraten Sie gerne umfassend und individuell zu Ihren Ansprüchen gegenüber der Pflegeversicherung.